Satzung der Elisabeth Klünder Stiftung (Auszug)
Die vollständige Satzung können Sie bei Helmut Klünder erhalten.
Präambel
Nachfolgende Satzung der Stiftung Elisabeth Klünder dient zur Regelung der grundsätzlichen
Rechtsangelegenheiten der Stiftung und den Rechtsbeziehungen zwischen der Treuhänderin
"Stiftung Mondo, Esperanto-Bürgerstiftung" und der Elisabeth Klünder Stiftung.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen Elisabeth Klünder Stiftung
- Sie ist eine nichtsrechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der Stiftung
"Mondo – Esperanto-Bürgerstiftung" mit Sitz in Neukirchen-Vluyn. Sitz der Elisabeth
Klünder Stiftung ist Steinfurt.
§ 2 Zweck der Stiftung
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln zur
Förderung
- der Jugendhilfe
- der internationalen Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
des Völkerverständigungsgedankens
(...)
- Daneben kann die Stiftung die genannten Zwecke
- der Jugendhilfe
- der internationalen Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
des Völkerverständigungsgedankens
auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere (keine abschließende
Auflistung) durch:
- Unterstützung von Esperanto-Jugendtreffen, Esperanto-Jugendprojekten,
- Finanzierung der Teilnahme von Esperanto-Sprechern aus "ärmeren" Ländern
an Esperanto-Veranstaltungen in oder außerhalb Deutschlands.
Vordringlich richten sich Förderungen an nachfolgende Personenkreise:
- Polen (deutsch - polnische Aussöhnung)
- Länder des ehemaligen Warschauer Paktes (ohne GUS) *)
- Asiatische Länder (buddhistische Grundhaltung).
Bevorzugt werden junge Menschen und Familien mit Kindern.
*) Die GUS-Länder wurden ausgenommen, da für diese bereits
eine andere Stiftung existiert
§ 3 Stiftungstätigkeit
Die Stiftung verfolgt die satzungsgemäßen Zwecke im Sinne dieses Statuts durch Zuwendungen,
Projektfinanzierungen, Stipendien oder Darlehn. Auf eine höchstmögliche Effizienz
der eingesetzten Mittel ist hierbei zu achten. Es gelten grundsätzlich die Ausnahmen
des § 58 AO; insbesondere wenn die Stiftungsmittel nicht sinnvoll oder überprüfbar
eingesetzt werden können.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Stifter und ihre Erben, Vorstandsmitglieder und sonstige der Stiftung nahe
stehenden Personen dürfen keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
der Stiftung erhalten. Diese Personen erhalten auch bei ihrem Ausscheiden und
bei Erlöschen der Stiftung nicht ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück. Die
Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens
dazu verwenden in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen
zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren (§ 58 Nr. 5 AO).
§ 5 Stiftungsvermögen
Das Grundvermögen beträgt zunächst 2.500 Euro. Etwaige eingehende Zustiftungen oder
Spenden auf das Kapital des Stifter oder Dritter erhöhen das Grundvermögen. Das
Grundvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Risikoanlagen sind ausgeschlossen.
§ 6 Mittelverwendung
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen sind
im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks
zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerlich
Zulässigen gebildet werden. Die freien Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem
Vermögen zugeführt werden. Nach Möglichkeit sollte von dieser Regelung unbedingt
Gebrauch gemacht werden, um die Inflation auszugleichen.
- Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden
aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen
von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung
des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
§ 7 Stiftungsvermögen
Die Stiftung ist zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung der Stiftungszwecke sparsam
und wirtschaftlich zu verwalten. Es sind ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Ausgaben
und Einnahmen zu führen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe
Die Stiftung verfügt über einen Vorstand. Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch
auf Erstattung von Auslagen nach Maßgabe des Steuerrechts ggf. einer Geschäftsordnung.
Verwaltungsausgaben sollten jedoch möglichst vermieden werden. Soweit immer möglich
sind Punkte schriftlich oder per Mail abzustimmen, so dass Auslagen nach Möglichkeit
erst gar nicht entstehen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Der Vorstand entscheidet zu Lebzeiten
des Stiftungsgründers mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- (...)
- Der Vorstand regelt alle Fragen zwischen der Stiftung und der Treuhandstiftung
(Stiftung Mondo - Esperanto-Bürgerstiftung). Er bestimmt insbesondere in Absprache
mit dem Vorstand der Stiftung Mondo über die Verwendung der Mittel.
- Jedermann kann beim Vorstand der Stiftung oder beim Vorstand der Stiftung
Mondo, Esperantobürgerstiftung eine Förderung beantragen oder anregen. Ein Anspruch
auf Förderung besteht nicht.
- Der Vorstand kann über eine Auflösung der Stiftung beschließen.
§ 10 Treuhandverwaltung
- Die Treuhänderin handelt für die unselbstständige Stiftung im Rechts- und
Geschäftsverkehr.
- Die Stiftung Mondo, Esperanto-Bürgerstiftung verwaltet das Stiftungsvermögen.
(...) Risikobehaftete Geldanlagen (Aktien, Risikoanleihen, etc.) sind ausgeschlossen.
(...)
§ 11 Anpassung der Stiftung an geänderte Verhältnisse
- Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks
vom Vorstand der Stiftung nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der Vorstand
gemeinsam mit der Stiftung Mondo, Esperanto-Bürgerstiftung einen neuen Stiftungszweck
beschließen. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls gemeinnützig sein.
§ 12 Vermögensanfall
Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung
der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an
die Stiftung Mondo, Esperanto-Bürgerstiftung, bei deren Auflösung an den Deutschen
Esperanto-Bund e. V., Berlin und die Deutsche Esperanto-Jugend e. V. , Berlin, die
es ausschließlich und unmittelbar zu den in dieser Satzung genannten gemeinnützigen
Zwecken zu verwenden haben. Eine Auflösung darf nur aus triftigem Grund beschlossen
werden (z. B. Wegfall des Stiftungszwecks etc.), keinesfalls jedoch aus verwaltungsökonomischen
Gründen).
(...)
§ 15 Andere Vorschriften
Im Übrigen gelten im Zweifelsfall die Bestimmungen des jeweils einschlägigen Stiftungsgesetzes
(falls notwendig), der Abgabenordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches.
|